Zur 8. Auflage
Das allseits gelobte, bestens eingeführte und vielfach zitierte Werk prägt seit nahezu 40 Jahren das Angebot der wirtschafts-, insolvenz- und steuerstrafrechtlich orientierten juristischen Handbücher. Auch die jetzt erschienene Neubearbeitung wird dem bisherigen hohen Niveau wieder vollumfänglich gerecht.
Seit Erscheinen der Vorauflage sind 4 Jahre verstrichen. Entsprechend waren zahlreiche Entscheidungen und Literaturstimmen zu beachten und einzuarbeiten, was tadelsfrei umgesetzt werden konnte. (…) das LkSG [wird] von Weik ausführlich analysiert (…). In gleicher Weise findet das (…) HinSchG eine detaillierte Würdigung durch Dittrich (…) gleichfalls das MoPeG sowie z.B. die (…) Geldwäsche (…). Höschele spart bei seinen Erläuterungen dementsprechend auch nicht mit Kritik (z.B. in Kap. 51 Rn. 10 unter Berufung auf Fischer: „lebensferne Strategie" oder in Kap. 51 Rn. 30, wo er einen fortgesetzten Konflikt der Geldwäschebekämpfung mit verfassungsrechtlich geschützten Positionen wie etwa dem Persönlichkeitsrecht konstatiert).
Breiten Raum in der Neubearbeitung nehmen das Insolvenz-und das Insolvenzstrafrecht ein, für die Dr. Hans Richter, der frühere bei der StA Stuttgart für diesen Deliktsbereich zuständige Hauptabteilungsleiter, verantwortlich zeichnet. (…)
Abschließend widmet sich Trück den Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Beratern, namentlich den Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, aber auch von Unternehmens- und Sanierungsberatern. (…)
Aktuell mit Stand Frühsommer 2024, sich der Thematik umfassend und strikt praxisorientiert widmend: Die Neuauflage beweist eindrücklich, dass das Kompendium die Bezeichnung, „Mutter aller Handbücher" zu Recht trägt. Der Ratsuchende erhält Antworten auf alle denkbaren Fragen. Kein Problem bleibt unerörtert. Nicht nur Berater und Verteidiger können das Buch mit Gewinn nutzen. Auch der Insolvenzverwalter sollte sich mit den Ausführungen der Verfasser auseinandersetzen. Wer sich mit dem Wirtschaftsstrafrecht, speziell mit dem Insolvenzstrafrecht, befasst, muss das Werk jedenfalls zwingend zurate ziehen. Viele Probleme, zumal im Verhältnis zu den Ermittlungsbehörden, werden bei sachgemäßer Anwendung gar nicht erst auftauchen oder lassen sich zumindest zur Zufriedenheit aller Beteiligter lösen. Ein must have und daher eine unbedingte Kaufempfehlung!
Raimund Weyand
in ZinsO 50/2024, 2543